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§ 24 Abs 2 JN, § 355 Abs 1 ZPO

ARD 5326/32/2002 Heft 5326 v. 23.7.2002

( § 24 Abs 2 JN, § 355 Abs 1 ZPO ) Auch im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren ist die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN anzuwenden, wonach gegen die Stattgebung eines Antrags auf Ablehnung eines Richters kein Rechtsmittel und gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht zulässig ist. Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit der Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt § 24 Abs 2 JN jede allgemeine Bestimmung über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren, in denen die Jurisdiktionsnorm Anwendung findet. Als abschließende Sonderregelung ist die Rechtsmittelbeschränkung derart zu verstehen, dass gegen die Zurückweisung (= Abweisung) der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist. Da Sachverständige aus denselben Gründen abgelehnt werden können, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen (§ 355 Abs 1 ZPO), ist die Regelung des § 24 Abs 2 JN auch bei der Ablehnung von Sachverständigen anzuwenden. OGH 17.03.1999, 9 ObA 59/99p.

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