( § 140 ABGB ) Auch wenn der Unterhaltspflichtige seine unselbständige Tätigkeit aufgibt und zu einer selbständigen Tätigkeit wechselt, die er bereits seit mehreren Jahren nebenberuflich betrieben hat, ist ihm eine Anlaufphase von 1 bis 2 Jahren bis zur Erzielung eines gegenüber dem früheren Gehalt angemessenen Einkommens zuzugestehen, wenn diese Tätigkeit eine intensive Betreuung von Kunden erfordert, zu der er während seiner unselbständigen Tätigkeit nur in eingeschränktem Umfang in der Lage war.