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§ 41 Abs 2 und Abs 3 FLAG, § 22 Z 2 EStG

ARD 5326/17/2002 Heft 5326 v. 23.7.2002

( § 41 Abs 2 und Abs 3 FLAG, § 22 Z 2 EStG ) Für die Frage der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist dem Umstand, dass der wesentlich beteiligte Geschäftsführer infolge der fehlenden Weisungsgebundenheit an keine betrieblichen Ordnungsvorschriften (Dienstort, Dienstzeit) gebunden ist, keine wesentliche Bedeutung beizumessen (vgl. u.a. VwGH 26. 6. 2001, 2001/14/0103, ARD 5248/16/2001). Entscheidend ist der im Geschäftsführervertrag festgelegte Tätigkeitsbereich des Geschäftsführers (Leitung und Überwachung des Unternehmens im Ganzen), der es bewirkt, dass der Geschäftsführer jedenfalls strukturell in den Organismus der Gesellschaft eingegliedert ist, womit eine Dienstgeberbeitragspflicht für die Geschäftsführerbezüge vorliegt. VwGH 12.09.2001, 2001/13/0180. (Beschwerde abgewiesen)

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