( § 22 Z 2 EStG, § 41 FLAG ) Die mögliche Haftungsinanspruchnahme eines Geschäftsführers, die Möglichkeit zur Tätigkeitserbringung auch durch Dritte, die Ausbezahlung der Bezüge „nur 12-mal jährlich“, die fehlende zeitliche Begrenzung der Arbeitszeit, die Tragung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Geschäftsführer oder der fehlende Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hindern die Zuordnung zu den Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG und die daraus folgende Dienstgeberbeitragspflicht nicht (vgl. u.a. VwGH 22. 9. 2000, 2000/15/0089, ARD 5167/20/2000). VwGH 12.09.2001, 2000/13/0219, 2001/13/0038. (Beschwerden abgewiesen)