( § 41 Abs 2 und Abs 3 FLAG, § 22 Z 2 EStG ) Aufwendungen eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers, die steuerlich nicht geltend gemacht werden können, weil sie auch die Privatsphäre des Geschäftsführers betreffen, wie z.B. Repräsentationsausgaben, sind aufgrund der privaten Mitveranlassung nicht als Indiz für ein relevantes Unternehmerrisiko anzusehen, bei dessen Vorliegen für die Bezüge des Geschäftsführers keine Dienstgeberbeitragspflicht bestünde. Ebenso wenig stellt es ein Unternehmerrisiko aus der Geschäftsführungstätigkeit dar, wenn der Geschäftsführer seine Sozialversicherungsbeiträge selbst trägt. VwGH 29.01.2002, 2001/14/0069 (vormals 99/14/0310). (Beschwerde abgewiesen)