( § 41 Abs 2 und Abs 3 FLAG, § 22 Z 2 EStG ) Gehaltsanpassungen aufgrund einer schlechten Ertragslage der Gesellschaft lassen für sich allein eine - mit der Geschäftsführertätigkeit verbundene - Erfolgsbestimmtheit der ohnedies im Ergebnis (auf das Jahr bezogen) eine Kontinuität ausweisenden Geschäftsführerbezüge nicht erkennen, so dass ein gegen Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG sprechendes relevantes Unternehmerrisiko des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vorliegt und seine Bezüge der Dienstgeberbeitragspflicht unterliegen. Ob von dem der Gesellschaftersphäre zuzurechnenden Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers Zahlungen nicht in voller Höhe der gutgeschriebenen Jahresbezüge durchgeführt wurden, ist in diesem Zusammenhang nicht wesentlich (vgl. VwGH 27. 7. 1999, 99/14/0136, ARD 5076/26/99). VwGH 18.07.2001, 2001/13/0084 (vormals 99/13/0228). (Beschwerde abgewiesen)