( § 41 Abs 2 FLAG, § 22 Z 2 EStG ) Für die Beurteilung des Vorliegens von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG und der damit zusammenhängenden Dienstgeberbeitragspflicht der Vergütungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist unwesentlich, dass der Geschäftsführer an keine feste Arbeitszeit gebunden ist und frei entscheidet, wann seine Anwesenheit notwendig und zweckmäßig ist, dass er einen Teil seiner Tätigkeit nicht in der Betriebsstätte des Unternehmens, sondern in seiner Privatwohnung ausübt, dass er keinen Urlaubsanspruch hat und die Beiträge zur Sozialversicherung selbst leistet (vgl. u.a. VwGH 23. 4. 2001, 2001/14/0054, ARD 5231/17/2001, VwGH 10. 5. 2001, 2001/15/0061, ARD 5248/17/2001, und VwGH 18. 7. 2001, 2001/13/0063, ARD 5265/21/2001). VwGH 17.10.2001, 2001/13/0104 (vormals 2001/13/0023). (Beschwerde abgewiesen)