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§ 1151 ABGB

ARD 5326/4/2002 Heft 5326 v. 23.7.2002

( § 1151 ABGB ) Wesentliche Merkmale eines echten Arbeitsvertrages sind die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, der an Weisungen des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Ort und Ausführung der Tätigkeit gebunden ist und der Kontrolle des Arbeitgebers und der disziplinären Verantwortung unterliegt. Diese Merkmale müssen nicht alle und nicht in voller Ausprägung vorliegen, um einen Vertrag als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren; Arbeitnehmer sind z.B. auch Handelsagenten, auf Dauer gegen regelmäßiges Entgelt beschäftigte Konsulenten, umherreisende Provisionsvertreter mit fixem Gehalt oder Personen, deren Aufgabenkreis in der Erbringung schöpferischer, geistiger Leistung besteht und die weitgehende Freizügigkeit und Weisungsungebundenheit genießen, sofern ihre Arbeitskraft ausschließlich und vollständig vom Arbeitgeber in Anspruch genommen wird. Bestand im vorliegenden Fall eine Vereinbarung zur Erbringung einer auf unbestimmte Dauer angelegten Leistung - in Form der Werbung für Steuerberatungsdienste in speziellen Kreisen - gegen regelmäßiges, vom Erfolg unabhängiges Entgelt und damit ein dem Arbeitsvertrag entsprechender synallagmatischer Vertrag, kann diese Tätigkeit durchaus mit der eines Handelsagenten verglichen werden, so dass bei sehr weitgehender persönlicher Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit von einem freien Dienstverhältnis auszugehen ist. ASG Wien 05.12.2001, 29 Cga 118/01m, rk.

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