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§ 1152 ABGB

ARD 5326/5/2002 Heft 5326 v. 23.7.2002

( § 1152 ABGB ) Wurde mit einem teilzeitbeschäftigten Lehrer neben einer festen Stundenanzahl, die von der Pflichtstundenzahl vollzeitbeschäftigter Lehrer unabhängig ist, auch vereinbart, dass sich sein Entgeltanspruch nach dem Verhältnis der von ihm zu leistenden Unterrichtsstunden zu jenen eines vollzeitbeschäftigten Lehrers richtet, führt die Anhebung der Pflichtstundenzahl für Vollzeitkräfte zu einer entsprechenden Minderung seines Entgeltanspruchs. Dass auf diese Weise die Vergütungshöhe und damit der Umfang einer vertraglichen Hauptleistungspflicht auch ohne Änderungskündigung zwischen den Parteien verändert werden kann, ist rechtlich unbedenklich, da die Höhe des Vergütungsanspruches des teilzeitbeschäftigten Lehrers nicht zur freien Disposition des Arbeitgebers steht, sondern an die gesetzlich festgelegte Pflichtstundenzahl der vollzeitbeschäftigten Lehrer gebunden ist. Bundesarbeitsgericht/BRD 17.05.2000, 5 AZR 783/98. (Betriebs-Berater 2001/1362, Heft 26)

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