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§ 211 Stmk. LAbgO

ARD 5325/43/2002 Heft 5325 v. 19.7.2002

( § 211 Stmk. LAbgO ) Lässt der Spruch eines Bescheides für sich allein beurteilt keine Zweifel an seinem Inhalt offen, kann die beigegebene Begründung nicht als Auslegungsbehelf für den Inhalt des Spruches herangezogen werden. Erfolgte - wie im vorliegenden Fall - nach dem unzweideutigen Spruch des Bescheides des Gemeinderates die Aussetzung des Berufungsverfahrens über die Abfallbeseitigungsgebühr „bis zur Rechtskraft des Verfahrens über die Müllgefäßzuteilung“, erlaubt die davon abweichende Begründung - in der die Behörde dem Begriff der Rechtskraft eine falsche Bedeutung zumisst und ihn offenbar mit einem Rechtszustand verwechselt, in dem feststeht, dass der letztinstanzliche Gemeinderatsbescheid auch durch eine in einem weiteren Rechtsgang ergehende Vorstellungsentscheidung nicht mehr aufgehoben werden kann - keine Auslegung dahin gehend, dass die Aussetzungswirkung erst zu diesem späteren Zeitpunkt wegfallen sollte. Da aber schon im Zeitpunkt der Erlassung des Aussetzungsbescheides selbst das Verfahren über die Müllgefäßzuteilung (durch den letztinstanzlichen Gemeinderatsbescheid fast 2 Jahre vorher) rechtskräftig erledigt war, bewirkte dieser Bescheid in Wahrheit keine Aussetzung des Verfahrens über die Berufung gegen den Abgabenbescheid. VwGH 19.03.2001, 2001/17/0038, 0039. (Beschwerden abgewiesen)

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