( § 299 Abs 2 BAO, § 2 Abs 3 EStG ) Hat die Abgabenbehörde im Sinne einer notwendigen Ermessensübung nach § 299 Abs 2 BAO einen erstinstanzlichen Bescheid in der Meinung behoben, dieser stehe betreffend den erforderlichen Totalüberschusszeitraum zur Beurteilung von Liebhaberei mit der „allgemeinen Rechtsprechung des VwGH“ im Widerspruch, obwohl diese Rechtsprechung mit Erkenntnis (eines verstärkten Senates) VwGH 3. 7. 1996, 93/13/0171, ARD 4769/28/96, nicht mehr aufrechterhalten wurde, ist der damit nicht mehr tragfähig begründete Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. VwGH 15.12.1999, 97/13/0171. (Bescheid aufgehoben)