( § 289 BAO ) Die Abweisung einer Berufung bedeutet die Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid inhaltsgleichen Bescheides, der zum alleinigen Träger des Bescheidinhaltes wird. Die Berufungsbehörde kann sich daher - von im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Ausnahmen, wie z.B. bei der Verhängung von Zwangsstrafen, abgesehen - nicht darauf beschränken, die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zum Zeitpunkt deren Erlassung zu beurteilen. VwGH 11.12.2000, 97/17/0460. (Bescheid aufgehoben)