( § 252, § 188 BAO ) Nach § 252 Abs 1 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Wurden im vorliegenden Fall im Zuge einer gemäß § 99 Abs 2 FinStrG durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung die erzielten Einkünfte gemäß § 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt und von der Abgabenbehörde erstmals auf Basis der Feststellungsbescheide Einkommensteuerbescheide erlassen, handelt es sich bei den Einkommensteuerbescheiden um abgeleitete Bescheide und der Steuerpflichtige (hier: ein Zuhälter) kann ungeachtet des Umstandes, dass sich die erlassenen Feststellungs- und Einkommensteuerbescheide als unzutreffend erweisen könnten, die Höhe der anteiligen Einkünfte aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (hier: mit den Prostituierten) nicht mit Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide bekämpfen. VwGH 23.03.2000, 2000/15/0001. (Beschwerde abgewiesen)