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§ 289 BAO

ARD 5325/39/2002 Heft 5325 v. 19.7.2002

( § 289 BAO ) Die Abweisung einer Berufung bedeutet die Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid inhaltsgleichen Bescheides, der zum alleinigen Träger des Bescheidinhaltes wird. Die Berufungsbehörde kann sich daher - von im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Ausnahmen, wie z.B. bei der Verhängung von Zwangsstrafen, abgesehen - nicht darauf beschränken, die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zum Zeitpunkt deren Erlassung zu beurteilen. VwGH 11.12.2000, 97/17/0460. (Bescheid aufgehoben)

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