( § 203, § 241 Abs 2 BAO ) Hinsichtlich von in Stempelmarken zu entrichtenden Abgaben ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, d.h. die Entrichtung nicht, in einem zu geringen Ausmaß oder durch Verwendung von ungültigen oder beschädigten Stempelmarken erfolgt ist. Ist die Entrichtung einer Abgabe durch die Verwendung von Stempelmarken erfolgt, ist eine Abgabenschuld aber tatsächlich (hier: aufgrund einer Befreiungsbestimmung) nicht entstanden, ist kein Bescheid zu erlassen, sondern die Bestimmung des § 241 Abs 2 und Abs 3 BAO über die Rückzahlung der zu Unrecht entrichteten Abgaben anzuwenden. VwGH 30.03.2000, 99/16/0297. (Beschwerde abgewiesen)