( § 93 Abs 3 lit a BAO ) In einer Bescheidbegründung sind u.a. jene Erwägungen darzustellen, die die Behörde bewogen haben, einen anderen als den vom Steuerpflichtigen behaupteten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen, wobei auf das Vorbringen des Steuerpflichtigen im Verwaltungsverfahren sachverhaltsbezogen im Einzelnen einzugehen ist. Geht im vorliegenden Fall die Berufungsbehörde in Hinblick auf den Titel der an den Einkommensteuerpflichtigen erfolgten Geld-(rück-)flüsse - entgegen dem Vorbringen des Steuerpflichtigen, dass eine auf dem Verrechnungskonto auszuweisende Darlehensgewährung vorliege - von der Rückzahlung von Entgelten aus, genügt der pauschale Hinweis in der Bescheidbegründung darauf, dass die Vorhaltsbeantwortung des Steuerpflichtigen die durch den Betriebsprüfer „aufgezeigten Mängel“ nicht hätte aufklären können, nicht den Anforderungen einer eingehenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Steuerpflichtigen. VwGH 07.06.2001, 95/15/0049. (Bescheid aufgehoben)