( § 14, § 18 GGG, § 58 Abs 1 JN ) Wird in einem Vergleich über die Auflösung eines Mietvertrages ein Benützungsentgelt generell für die nach Auflösung des Bestandverhältnisses weiter erfolgende Benützung des ehemaligen Bestandobjektes pro Monat (arg.: „monatliches Benützungsentgelt“) vereinbart und bestehen keine ausreichenden Grundlagen für die Annahme, dass die Benützungsentgeltvereinbarung nicht auch für den Fall einer nach Terminverlust verspäteten (und allenfalls erst exekutiv durchzusetzenden) Räumung des Objektes zu einem späteren Zeitpunkt gelten sollte, ist von der Begründung einer auf unbestimmte Zeit (nämlich bis zur tatsächlichen Räumung) eingegangenen Leistungsverpflichtung und einer dementsprechenden Pauschalgebühr auszugehen. VwGH 11.05.2000, 99/16/0471. (Beschwerde abgewiesen)