vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 GGG, § 58 Abs 1 JN

ARD 5324/28/2002 Heft 5324 v. 16.7.2002

( § 14 GGG, § 58 Abs 1 JN ) Die Bestimmung des § 58 Abs 1 JN, wonach bei wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen auf unbestimmte Dauer als Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr das 10fache der Jahresleistung anzunehmen ist, ist auch dann heranzuziehen, wenn in einem gerichtlichen Vergleich eine zeitlich nicht begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages "bis zur tatsächlichen Räumung" übernommen wird. Wurde wie im vorliegenden Fall im Vergleich zwar ein bestimmter Räumungstermin, jedoch weiters die Möglichkeit einer früheren Räumung und die Zahlung eines reduzierten Mietzinses "bis zur Räumung" (ohne Nennung eines konkreten Termins) vereinbart, ergibt sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, dass die getroffene Vereinbarung auch eine Grundlage für eine Zahlungspflicht für den Fall einer verzögerten Räumung darstellt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte