( § 18 GGG, § 59 JN ) Schließen die Parteien im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens einen Vergleich (hier: über die Zahlung eines jährlichen Pachtschillings für die Verpachtung einer Liegenschaft) , richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Leistung, zu der sich die Parteien verpflichtet haben. Wesentlich ist allein die gerichtlich protokollierte Vereinbarung, die eine Verfügung über materielle Rechte enthält und zum Zweck der Beendigung des Rechtsstreites getroffen wurde. Die Verwendung des Wortes „verpflichtet“ ist zur Auslösung der Gebührenpflicht nicht erforderlich; die Verpflichtung kann auch durch eine andere Formulierung ausgedrückt werden (vgl. VwGH 13. 4. 2000, 99/16/0507, ARD 5228/39/2001). Wird von beiden Streitteilen die Verpflichtung übernommen, Grundstücke an einen Dritten zu einem ziffernmäßig bestimmten Pachtzins zu verpachten, haben sich die Parteien des Zivilprozesses allein dazu verpflichtet, Willenserklärungen abzugeben, nämlich das Pachtanbot anzunehmen (also ein Rechtsgeschäft abzuschließen, das dem § 33 TP 5 GebG unterliegt). Damit kann der Streitgegenstand gemäß § 59 JN bewertet werden. VwGH 26.04.2001, 98/16/0254. (Bescheid aufgehoben)