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§ 28 Abs 1 Z 1, § 28a AuslBG

ARD 5324/16/2002 Heft 5324 v. 16.7.2002

( § 28 Abs 1 Z 1, § 28a AuslBG ) Das Arbeitsinspektorat hat gemäß § 28a AuslBG im Verwaltungsstrafverfahren wegen verbotener Ausländerbeschäftigung Parteistellung. Wenngleich kein abstraktes Recht auf Gegenüberstellung und Befragung von Zeugen durch eine Partei im Verwaltungsstrafverfahren 1. Instanz besteht, verbietet keine Norm, dass eine Verfahrenspartei (hier: ein Vertreter des Arbeitsinspektorats) der Einvernahme von Zeugen beigezogen wird und den Zeugen Fragen stellt. Im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) gilt zudem § 51g Abs 2 VStG, wonach außer dem Verhandlungsleiter auch die Parteien und ihre Vertreter - im Verfahren vor einer Kammer auch die übrigen Mitglieder - berechtigt sind, an jede Person, die vernommen wird, Fragen zu stellen. Demnach ist in 2. Instanz den Parteien sogar ein Fragerecht eingeräumt. Ebenso wenig besteht im Verwaltungsstrafverfahren ein Verbot, den Vertreter einer Verfahrenspartei über seine eigenen persönlichen Wahrnehmungen als Zeugen einzuvernehmen. Wird der Parteienvertreter als Zeuge unter Wahrheitspflicht über seine eigenen Wahrnehmungen einvernommen, bestehen keine Bedenken dagegen, dass er anschließend wieder als Vertreter einer Partei fungiert. VwGH 16.10.2001, 2001/09/0071. (Beschwerde abgewiesen)

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