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§ 3, § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG

ARD 5324/15/2002 Heft 5324 v. 16.7.2002

( § 3, § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG ) Aus dem Umstand, dass ein Unternehmen Konkurs eröffnet hat und ein Arbeitnehmer der nunmehrigen Konkursmasse den ehemaligen Geschäftsführer für den „Chef“ von Arbeitnehmern hält, kann für sich allein noch nicht geschlossen werden, dass dieser infolge des Wegfalls seiner Vertretungsbefugnis als Arbeitgeber im eigenen Namen anzusehen wäre; dies auch dann nicht, wenn er sich im Verwaltungsstrafverfahren nicht kooperativ verhält. Auch daraus, dass im Konkursverfahren der Gesellschaft keine Unterlagen betreffend ihre Forderungen an den Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden und dass der Masseverwalter über die Arbeitsleistung von Ausländern auf einer Baustelle nicht informiert war und daher für die Konkursmasse kein Entgelt für diese Arbeiten verzeichnet wurde, kann dieser Schluss nicht gezogen werden.

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