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§ 81 Abs 2 lit b Ktn. L-VBG, § 34 Abs 2 lit b VBG

ARD 5323/39/2002 Heft 5323 v. 12.7.2002

( § 81 Abs 2 lit b Ktn. L-VBG, § 34 Abs 2 lit b VBG ) Gerade in den Krankenpflegeberufen geht es darum, dass sich der Arbeitgeber darauf verlassen können muss, dass eine menschenwürdige Behandlung der Patienten gewährleistet ist. Haben sich bei einem Krankenpfleger in seiner kurzen Dienstzeit wiederholt Anzeichen dafür gefunden, dass er es gegenüber den Patienten an der erforderlichen Aufmerksamkeit mangeln lässt (wie z.B. mangelnde Hygiene, Bringen der Leibschüssel erst nach fast 1 Stunde oder Nicht-Wechsel der verschmutzten Wäsche der Patienten), muss unter Berücksichtigung der Entwicklung - die bei dem berufserfahrenen Pfleger nicht auf „Einschulungsschwierigkeiten“ zurückzuführen ist - objektiv gesehen die Befürchtung entstehen, dass er es auch in Hinkunft an der Arbeitsbereitschaft fehlen lassen wird, wodurch unabsehbare medizinische Konsequenzen entstehen können. Schon in Hinblick auf das hohe Gefahrenpotenzial ist damit im vorliegenden Fall ausgehend von diesen den Vertrauensverlust rechtfertigenden Vorfällen die Weiterbeschäftigung als unzumutbar anzusehen und die Entlassung gerechtfertigt. OGH 25.10.2001, 8 ObA 255/01k.

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