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§ 82 lit g GewO

ARD 5323/38/2002 Heft 5323 v. 12.7.2002

( § 82 lit g GewO ) Versetzt ein Arbeiter nach einer Provokation durch den Geschäftsführer („Es wäre besser, der Haider kommt und würde euch alle nach Hause schicken.“) einem Gabelhubwagen einen kleinen Stoß, so dass dieser ein kleines Stück weiter rollt, liegt kein Entlassungsgrund vor. Das Verhalten mag als Ungehörigkeit oder Disziplinlosigkeit beurteilt werden, doch liegt darin keine erhebliche („grobe“) Ehrenbeleidigung. Erheblich ist eine solche Ehrverletzung nur dann, wenn sie von solcher Art ist und unter solchen Umständen erfolgt, dass sie von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann; sie muss in besonderem Maße ehrverletzend sein. Im vorliegenden Fall schließen sowohl ein objektiver Maßstab möglicher Ehrverletzung als auch die konkreten Umstände der vorangegangenen Provokation durch den Geschäftsführer eine solche Erheblichkeit aus. OGH 14.11.2001, 9 ObA 269/01a.

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