( § 27 Abs 1 Z 4 EStG ) Verzugszinsen für Schadenersatzleistungen einer Versicherung gelten steuerrechtlich nicht als Schadenersatz, sondern sind im Jahr des Zuflusses als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.
VwGH 19.03.2002, 96/14/0087
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 27 Abs 1 Z 4 EStG gehören alle Vermögensvermehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen. Unerheblich ist es, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Titel zugrunde liegt. Selbst eine vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Auch wenn Verzugszinsen zivilrechtlich als Schadenersatz anzusehen sind, werden diese wie „normale“ Zinsen dafür bezahlt, dass dem Gläubiger die Möglichkeit der Kapitalnutzung entzogen ist, weswegen hiebei die Abgeltung der Kapitalnutzung im Vordergrund steht. An der Steuerpflicht der Verzugszinsen ändert sich auch dann nichts, wenn sie gemäß § 1333 ABGB nicht nur im gesetzlichen Ausmaß, sondern mit einem höheren Prozentsatz zugestanden werden.