( § 29 Z 4, § 109a EStG ) Der Begriff „Entgelt“ in § 109a EStG umfasst auch Aufwandsentschädigungen. „Laufende pauschalierte Aufwandsentschädigungen“, die an Funktionäre iSd § 29 Z 4 EStG geleistet werden, unterliegen daher grundsätzlich der Meldepflicht. Eine Mitteilung kann nach § 1 Abs 2 Verordnung BGBl II 2001/417, ARD 5232/1/2001 und ARD 5268/5/2001, die zu § 109a EStG ergangenen ist, unterbleiben, wenn das einer Person im Kalenderjahr insgesamt geleistete (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als € 900,- und das (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,- beträgt. BMF 03.05.2002. (RdW 2002/382, Heft 6)