( § 2 Abs 2 EStG, Art 4 DBA-BRD idF BGBl 1994/361 ) Bei der Besteuerung in Österreich als Ansässigkeitsstaat steht ein Doppelbesteuerungsabkommen nach der Befreiungsmethode dem Ausgleich mit ausländischen (nicht durch einen ausländischen Verlustrücktrag verwertbaren) Verlusten nach den Vorschriften des österreichischen Einkommensteuerrechts nicht entgegen, wobei allerdings zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen (in Form einer doppelten Verlustverwertung) und zur Gewährleistung der Einmalbesteuerung eine entsprechende Erhöhung der in Österreich zu besteuernden Einkünfte eintritt, soweit und sobald der ausländische Verlust im Ausland steuerliche Verwertung finden kann (vgl. VwGH 25. 9. 2001, 99/14/0217, ARD 5285/18/2002). Im vorliegenden Fall eines in Österreich ansässigen Abgabepflichtigen, dem aus einer mit einer deutschen Betriebsstätte tätigen gewerblichen OHG ein Verlustanteil erwachsen ist, der in Deutschland zu keinen Auswirkungen geführt hat, steht daher das DBA-BRD dem Verlustausgleich (im Jahr der Verlustentstehung) nicht entgegen. Aus § 2 Abs 2 EStG ergibt sich, dass in die Steuerbemessungsgrundlage für die österreichische Einkommensteuer nicht nur die in Österreich erwirtschafteten Einkünfte, sondern auch der deutsche Verlust Eingang zu finden haben. VwGH 25.10.2001, 99/15/0149. (Bescheid aufgehoben)