( § 115 Abs 1 BAO, § 4 Abs 4 EStG ) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. War auch ohne einen Hinweis auf die entsprechende Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen aus dem Ergänzungsersuchen des Finanzamtes eindeutig erkennbar, dass ohne Stellungnahme des Steuerpflichtigen hiezu die antragsgemäße Berücksichtigung der Betriebsausgaben nicht zu erwarten war, und waren in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes nochmals die als Betriebsausgaben anerkannten Beträge (zuzüglich der Vorsteuerbeträge) im Einzelnen aufgelistet, äußerte sich der Steuerpflichtige aber - obwohl dieser Berufungsvorentscheidung Vorhaltscharakter zukam - seinem Antrag gemäß § 276 BAO dazu nicht weiter, hat das Finanzamt das zum angefochtenen Bescheid führende Ermittlungsverfahren insofern nicht mangelhaft geführt, als auf die Einwendungen und Vorbringen des Steuerpflichtigen kein entsprechender Bedacht genommen worden sei. VwGH 25.01.2001, 98/15/0108. (Beschwerde abgewiesen)