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§ 26 Z 2 AngG

ARD 5321/29/2002 Heft 5321 v. 5.7.2002

( § 26 Z 2 AngG ) Fordert der Arbeitnehmer den Arbeitgeber sowohl mündlich als auch schriftlich unter Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen und Androhung des vorzeitigen Austritts zur Zahlung des offenen Gehalts für den Vormonat auf und leistet der Arbeitgeber erst einen Monat danach eine nicht näher gewidmete Akontozahlung, besteht keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, im Falle dieser sich Monat für Monat wiederholenden Säumnis jedes Gehalt neu einzumahnen. Brachte der Arbeitnehmer in seinen Mahnungen unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber in Hinkunft nicht mehr damit rechnen könne, dass er das Vorenthalten des Entgelts „tatenlos“ hinnehmen werde, durfte der Arbeitgeber nicht mit einer weiteren Stundung rechnen. Ein vorzeitiger Austritt des Arbeitnehmers ist in einem solchen Fall berechtigt. Im Übrigen ist es ohne Belang, ob das Entgelt in Benachteiligungsabsicht, aus Nachlässigkeit oder aus Unvermögen des Arbeitgebers vorenthalten oder geschmälert wird. OGH 20.12.2000, 9 ObA 301/00f.

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