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§ 1 Abs 4a, § 23 AngG, § 3a Abs 1 IESG

ARD 5318/5/2002 Heft 5318 v. 25.6.2002

( § 1 Abs 4a, § 23 AngG, § 3a Abs 1 IESG ) Da es nicht Zweck des IESG ist, den Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Finanzierungsrisiko abzunehmen, kommt es bei der Beurteilung eines Darlehens als kapitalersetzend darauf an, ob der Gesellschafter die Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft kannte oder kennen musste. Der Tatbestand der Kreditunwürdigkeit und damit der eigenkapitalersetzende Charakter ist zum Zeitpunkt der Kreditvergabe objektiv zu beurteilen. War der Arbeitnehmer zu 20% Gesellschafter der GmbH, hatte er aber nie die Möglichkeit Kontrollrechte auszuüben, weil sein Bruder (hier: Geschäftsführer und zu 80% Mehrheitsgesellschafter) ihm jede Einsicht in die Geschäftsunterlagen verweigerte, der Bruder aber selber wegen Malversationen und Verschleierungshandlungen des Buchhalters keinen Überblick über die schlechte finanzielle Situation der GmbH hatte, dadurch das Unternehmen tatsachenwidrig positiv bilanzierte und die tatsächliche Vermögenslage dem Arbeitnehmer erst nach Fälligstellung eines Kredites durch die Hausbank mitgeteilt wurde, ist die Frage der Kenntnis des Arbeitnehmers über die schlechte finanzielle Situation der GmbH zu verneinen und die Sicherung der Abfertigung des Arbeitnehmers durch das IESG gegeben. OGH 26.04.2001 , 8 ObS 257/00b.

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