( § 66 Abs 4 AVG ) Wird ein Bescheid in der Berufung nur hinsichtlich des Ausspruches über die Strafe bekämpft, bleibt er hinsichtlich des Ausspruches über die Schuld unbekämpft und erwächst hinsichtlich des letzten Ausspruches - wegen Trennbarkeit vom Ersteren - in Rechtskraft, so dass es der Berufungsbehörde an der Zuständigkeit zu einem über den Umfang der Anfechtung hinausgehenden Abspruch mangelt. Auch kann nach Ablauf der Berufungsfrist der Berufungsantrag - der im vorliegenden Fall zweifelsfrei auf die Bemessung der Strafe beschränkt war - nicht ausgedehnt werden. VwGH 21.06.2000, 98/09/0069. (Bescheid aufgehoben)