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§ 66 Abs 4 AVG

ARD 5316/33/2002 Heft 5316 v. 18.6.2002

( § 66 Abs 4 AVG ) Wird ein Bescheid in der Berufung nur hinsichtlich des Ausspruches über die Strafe bekämpft, bleibt er hinsichtlich des Ausspruches über die Schuld unbekämpft und erwächst hinsichtlich des letzten Ausspruches - wegen Trennbarkeit vom Ersteren - in Rechtskraft, so dass es der Berufungsbehörde an der Zuständigkeit zu einem über den Umfang der Anfechtung hinausgehenden Abspruch mangelt. Auch kann nach Ablauf der Berufungsfrist der Berufungsantrag - der im vorliegenden Fall zweifelsfrei auf die Bemessung der Strafe beschränkt war - nicht ausgedehnt werden. VwGH 21.06.2000, 98/09/0069. (Bescheid aufgehoben)

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