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§ 67a AVG, Art 129a B-VG

ARD 5316/34/2002 Heft 5316 v. 18.6.2002

( § 67a AVG, Art 129a B-VG ) Eine „Maßnahmenbeschwerde“ gegen die „Sperre“ der Auszahlung der Notstandshilfe durch einen Bediensteten des Arbeitsmarktservice an den Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) ist - unbeschadet der Frage, ob diese Maßnahme überhaupt als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen ist - jedenfalls unzulässig. Für die Liquidierung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung, also auch von Ansprüchen auf Auszahlung von Notstandshilfe, ist - sofern der entsprechende Anspruch nicht bescheidmäßig aberkannt wurde - die Zuständigkeit des VfGH nach Art 137 B-VG gegeben; ist aber ein Bescheid ergangen, mit dem der dem Auszahlungsbegehren zugrunde liegende Leistungsanspruch aberkannt wurde, steht es dem Betroffenen frei, diesen Bescheid im administrativen Instanzenzug und vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu bekämpfen. VwGH 23.02.2000, 99/03/0123. (Beschwerde abgewiesen)

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