( § 18 Abs 4 AVG idF BGBl I 1998/158 ) Auch nach der Änderung des AVG durch BGBl I 1998/158, ARD 4973/7/98, mit 1. 1. 1999 muss eine schriftliche Erledigung, um iSd § 18 Abs 4 erster Satz AVG Bescheidqualität zu haben, den Namen des Genehmigenden enthalten. Diesem Erfordernis kann durch eine leserliche Unterschrift, durch eine leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden bei der Unterschrift oder durch eine andere geeignete namentliche Angabe des Genehmigenden auf der Ausfertigung, nicht aber durch eine unleserliche Paraphe entsprochen werden. VwGH 26.05.1999, 99/12/0108. (Beschwerde zurückgewiesen)