( § 344 ASVG, § 18 Abs 2 AVG ) Da Entscheidungen der paritätischen Schiedskommission mit Mehrheit getroffen werden, sind zur Erzielung eines Mehrheitsbeschlusses jedenfalls zumindest 3 Mitglieder erforderlich, so dass von einer Genehmigung der Entscheidung dann nicht gesprochen werden kann, wenn weniger als 3 Mitglieder (hier: nur die beiden Beisitzer der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter) die Urschrift unterfertigt haben. Von der Frage der Genehmigung ist allerdings jene der Ausfertigung des Bescheides zu unterscheiden. Entspricht die Ausfertigung ihrem äußeren Anschein nach allen Kriterien eines Bescheides als normativer Abspruch über Rechte des Antragstellers, liegt zwar ein Bescheid vor, der jedoch - da er seinem erkennbaren Inhalt nach nur vom Vorsitzenden der paritätischen Schiedskommission, nicht aber auch von den anderen Mitgliedern der Kommission genehmigt worden war - nicht der paritätischen Schiedskommission zugerechnet werden kann. Es handelt sich vielmehr um eine bescheidmäßige Erledigung des Vorsitzenden, zu der er jedoch kraft ausdrücklicher positivrechtlicher Anordnung allein nicht zuständig ist. Nimmt nun die Berufungsbehörde diese Unzuständigkeit nicht wahr und behebt den Bescheid nicht, sondern weist sie die Berufung als unzulässig zurück, anstelle darüber meritorisch zu entscheiden, hat sie den Berufungswerber in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. VfGH 29.02.2000, B 546/98.