( § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG ) Als Schenkung im Sinne des ErbStG gilt, was infolge Vollziehung einer vom Geschenkgeber angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt. Als Rechtsgeschäfte im Sinne des zweiten in § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG enthaltenen Tatbestandes kommen sowohl unentgeltliche als auch entgeltliche Rechtsgeschäfte in Betracht. Unter Bedingung im Sinne dieser Vorschrift ist jeder bedungene, also vereinbarte Vertragspunkt zu verstehen (vgl. VwGH 9. 8. 2001, 2001/16/0206, ARD 5316/20/2002). Im vorliegenden Fall wurde dem Abgabepflichtigen mit einem Übergabevertrag über eine Liegenschaft, der zwischen seiner Lebensgefährtin und deren Sohn abgeschlossen wurde, vom Übernehmer (Sohn) ausdrücklich die Dienstbarkeit des lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechts eingeräumt, wobei vereinbart wurde, dass die Dienstbarkeit im Grundbuch zu „verdinglichen“ sei. Damit wurde der Abgabepflichtige aber zulasten des Übernehmers ohne Gegenleistung in seinem Vermögen bereichert, womit der Tatbestand iSd § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG erfüllt ist. Während dem Abgabepflichtigen zunächst ein Nutzungsrecht nur im Verhältnis zu seiner Lebensgefährtin ohne dingliche Wirkung eingeräumt worden ist, wurde ihm mit dem Übergabevertrag von einem Dritten (dem Übernehmer) jedenfalls ein Titel zur Erlangung der Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauches eingeräumt. Damit hat der Abgabepflichtige im Verhältnis zum Übernehmer unentgeltlich eine Rechtsposition erlangt, die er vordem nicht innegehabt hatte. Der Übergabevertrag stellt damit für den Abgabepflichtigen einen ihn bereichernden und damit einen der Schenkungssteuer unterliegenden Erwerbsvorgang dar. VwGH 20.12.2001, 2001/16/0436. (Beschwerde abgewiesen)