( § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG ) Verzichtet ein in Anspruch genommener Bürge auf seinen gegen den Schuldner bestehenden Regressanspruch, handelt es sich um eine steuerpflichtige Schenkung.
VwGH 09.08.2001, 2001/16/0206
Im vorliegenden Fall schloss der Abgabepflichtige mit seinen Töchtern einen Vergleich ab, in dem er gegen die Verpflichtung der Töchter, ihm einen monatlichen Unterhaltsbetrag sowie einen festen Betrag zu leisten, u.a. auch auf die Regressforderung aus einer für den Ehemann einer seiner Töchter geleisteten Bürgschaft verzichtete. Für diesen Forderungsverzicht wurde dem Abgabepflichtigen Schenkungssteuer vorgeschrieben.