( § 33 lit a ErbStG ) Für die Erstattung der Schenkungssteuer (hier: wegen Widerrufs einer Liegenschaftsschenkung) kommt es darauf an, dass im Schenkungsvertrag Widerrufsgründe ausdrücklich vereinbart werden. Eine solche ausdrückliche Vereinbarung ist aber einem Vertrag keinesfalls zu entnehmen, wenn im Wege der Formulierung des Schenkungszweckes ein Widerrufsgrund nicht expressis verbis, sondern nur im Interpretationsweg aus dem Vertrag ermittelbar ist. VwGH 20.12.2001, 2001/16/0440. (Beschwerde abgewiesen)