(§ 4 Abs 4 Z 2 lit a EStG) Werden von der inländischen Zweigniederlassung einer deutschen GmbH für die Niederlassungsmitarbeiter Beiträge zu einer inländischen Pensionskasse in einem 10% der Lohn- und Gehaltssumme übersteigenden Ausmaß geleistet, ist der übersteigende Beitragsteil nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, löst aber auch keine Lohnsteuerabzugspflicht für die Dienstnehmer aus (§ 26 Z 7 lit a EStG).