( § 3, § 6 AVRAG, RL 77/187/EWG ) Übernimmt ein Unternehmen nicht nur den größten Teil der Kundschaft eines anderen, kurz vor dem Konkurs stehenden Unternehmens, sondern auch die überwiegende Zahl der Arbeitnehmer und führt mit diesen 2 Großprojekte des insolventen Unternehmens mit dessen Betriebsmittel und unter Weiterbenützung von dessen Unternehmensinfrastruktur fort, liegt selbst dann ein Betriebsübergang iSd § 3 Abs 1 AVRAG vor, wenn es zwischen Veräußerer und Erwerber zu keinen rechtsgeschäftlichen Übertragungsakten gekommen ist.