( § 3 AVRAG, § 10 Abs 3 MSchG ) Es liegt dann keine Betriebsstilllegung iSd § 10 Abs 3 MSchG vor, wenn ein Betriebsübergang nach dem AVRAG zu bejahen ist. Bei der Beurteilung, ob ein Betriebsübergang vorliegt, wird an den Tatbestand der „wirtschaftlichen Einheit“ angeknüpft. Maßgebliche Kriterien sind dabei die Art des Unternehmens oder Betriebes, der Übergang von materiellen und immateriellen Aktiva, die Übernahme der Hauptbelegschaft (das ist der nach Zahl und Sachkunde wesentliche Teil der Belegschaft), die Erhaltung der Kundschaft, die Fortführung einer ähnlichen Tätigkeit wie vor der Veräußerung sowie die Dauer einer etwaigen Unterbrechung. Die Merkmale sind sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit nach dem Subsumtionsmodell des „beweglichen Systems“ zu gewichten. Dabei ist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme der arbeitstechnischen Organisations- und Leitungsmacht durch den Erwerber, also auf den Übergang der tatsächlichen Verfügungsmacht abzustellen. ASG Wien 21.09.2001, 30 Cga 162/01i, rk. (ZAS Jud. 2/2002)