( § 3 AVRAG, Art 1 RL 77/187/EWG ) Ein Betriebsübergang iSd RL 77/187/EWG liegt auch dann vor, wenn ein Auftraggeber, der die Reinigung seiner Geschäftsräume vertraglich einem ersten Unternehmer anvertraut hat, der die Ausführung dieses Auftrags einem Subunternehmer übertragen hat, diesen Vertrag beendet und zur Durchführung dieser Arbeiten einen neuen Vertrag mit einem zweiten Unternehmer schließt, wenn dieser Vorgang zwar nicht mit einem Übergang materieller oder immaterieller Betriebsmittel vom ersten Unternehmer oder vom Subunternehmer auf den neuen Unternehmer verbunden ist, der neue Unternehmer aber aufgrund eines Tarifvertrags einen Teil des Personals des Subunternehmers übernimmt, sofern die Übernahme des Personals einen nach Zahl und Sachkunde erheblichen Teil des vom Subunternehmer für die Durchführung des untervergebenen Auftrages verwendeten Personals erfasst.