( § 6, § 8 Slbg. SHG ) Die Bedingung der Sicherstellung des Ersatzanspruches für die Gewährung von Sozialhilfe ist nur dann rechtswidrig, wenn dadurch eine für den Sozialhilfeempfänger oder seine Angehörigen besondere Härte verbunden wäre. Der Umstand, dass durch die Begründung einer Hypothek auf einer Liegenschaft zur Sicherstellung des Ersatzanspruches des Sozialversicherungsträgers für die Gewährung der Unterbringungskosten eines Sozialhilfeempfängers in einem Pflegeheim allfällig aufzunehmende Kredite nicht im 1. Rang besichert werden könnten, stellt aber keine besondere Härte dar, die die Bedingung der Sicherstellung des Ersatzanspruches rechtswidrig gemacht hätte, wenn nicht dargelegt werden kann, dass ohne Besicherung im 1. Rang eine Kreditaufnahme unmöglich und ohne Kreditaufnahme das Haus unbewohnbar ist (vgl. VwGH 28. 6. 2001, 2000/11/0115, ARD 5314/26/2002. VwGH 23.10.2001, 2001/11/0297. (Beschwerde abgewiesen)