( § 8 Abs 4 Slbg. SHG ) Die Bedingung der Sicherstellung des Ersatzanspruches (hier: durch grundbücherliche Eintragung) für die Gewährung der Sozialhilfe gemäß § 8 Abs 4 Salzburger Sozialhilfegesetz (Slbg. SHG) ist nur dann rechtswidrig, wenn durch die Sicherstellung selbst für den Sozialhilfeempfänger oder seine Angehörigen eine besondere Härte verbunden wäre. Wird im vorliegenden Fall das Einfamilienhaus des Sozialhilfeempfängers durch seine Enkelin und deren Familie bewohnt, ist aber mit der Sicherstellung allein keine besondere Härte verbunden, da sich durch die bloße Pfandrechtseinräumung an der Möglichkeit, das Haus zu bewohnen, vorerst nichts ändert. Um die Hilfestellung von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig zu machen, war daher nicht entscheidend, ob die Verwertung der Liegenschaft möglich und zumutbar ist. VwGH 28.06.2001, 2000/11/0115. (Beschwerde abgewiesen)