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§ 15 NÖ SHG, § 947 ABGB

ARD 5314/25/2002 Heft 5314 v. 11.6.2002

( § 15 NÖ SHG, § 947 ABGB ) Gemäß § 39 Abs 1 Niederösterreichisches Sozialhilfegesetz (NÖ SHG) haben Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind, im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen zu leisten. Gemäß § 39 Abs 3 NÖ SHG dürfen unterhaltspflichtige Angehörige durch die Heranziehung zum Kostenersatz in ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht gefährdet sein. Diese Bestimmungen des NÖ SHG, die sich ausschließlich auf einen direkten Anspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Geschenknehmer beziehen, behindern nicht den Anspruch des Geschenkgebers gegenüber dem Geschenknehmer aufgrund des § 947 ABGB. Dieser privatrechtliche Anspruch des Hilfeempfängers mindert den Rahmen der Unterhaltsverpflichtung der Verpflichteten gegenüber dem Hilfeempfänger.

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