( § 26 FLAG, § 209 Abs 1 BAO ) Als die Verjährung (hier: des Rückforderungsanspruches auf Familienbeihilfe) unterbrechende Amtshandlungen iSd § 209 Abs 1 BAO kommen abgabenbehördliche Prüfungen in Betracht. Amtshandlungen sind bei Zutreffen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen nur dann unterbrechungswirksam, wenn sie in ihrer rechtlichen Gestalt als Behördenmaßnahmen über den Amtsbereich der Behörde hinaustreten und hiefür ein aktenmäßiger Nachweis besteht. Die Eintragung der Befristung des Anspruches auf Familienbeihilfe auf der Familienbeihilfenkarte kann nicht als nach außen wirksame Amtshandlung zur Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches der Familienbeihilfe gewertet werden, so dass keine Unterbrechung der Verjährung des Rückforderungsanspruches vorliegt. VwGH 28.11.2001, 96/13/0076. (Bescheid aufgehoben)