( § 2 Abs 2 FLAG ) Nach der Rechtslage vor Kündigung des Abkommens zwischen Österreich und der Türkei über soziale Sicherheit, BGBl 1985/91, ARD 3677/2/85 (Kündigung mit BGBl 1996/349, ARD 4749/2/96 und ARD 4762/5/96), zum 30. 9. 1996 bestand auch für in der Türkei lebende Kinder eines in Österreich beschäftigten türkischen Staatsangehörigen - bei überwiegender Kostentragung - grundsätzlich ein Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern die Unterhaltsleistungen als erwiesen angenommen werden konnten. VwGH 25.09.2001, 97/14/0126. (Beschwerde abgewiesen)