( § 2 Abs 1 Z 4 GSVG, § 4 Abs 4 ASVG ) Der Begriff „betriebliche Tätigkeit“ ist kein eigenständig zu prüfendes Kriterium des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG, sondern soll lediglich eine Abgrenzung zur (unentgeltlichen) privaten Tätigkeit schaffen. Im Gegensatz zur (unentgeltlichen) privaten Tätigkeit tritt bei der betrieblichen Tätigkeit der betrieblich Tätige an einen (auch begrenzten) Kreis der Öffentlichkeit heran und bietet seine Leistungen und Produkte an (bzw. verkauft sie). Das betriebliche Tätigwerden ergibt sich somit schon aus der Entgeltlichkeit und der Pflicht, die erlangten Einkünfte entsprechend zu versteuern. An Betriebsmittel aber, wie z.B. bei § 4 Abs 4 ASVG, der dieses als Abgrenzungskriterium ausdrücklich erwähnt, ist der Begriff der betrieblichen Tätigkeit in keiner Weise gebunden. Betriebsführung liegt auch bei solchen selbständig Tätigen vor, die ansonsten keine Betriebsmittel benötigen, wie z.B. Gutachter, Aufsichtsräte, Vortragende, Berater und Dirigenten. BMAGS 29.03.2000, 122.030/1-7/99. (ZAS Jud. 1/2002)