( § 2 Abs 1 Z 1 BSVG ) Wird eine Person selbst nach Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebes und späterer Eigentumsübertragung an Dritte aus den mit der Bewirtschaftung des Betriebes zusammenhängenden Geschäften ausschließlich berechtigt und verpflichtet, ist sie in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert.
VwGH 04.10.2001, 97/08/0072