( § 108 Abs 1 ZollR-DG ) Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht die Abgabenerhöhung nach § 108 Abs 1 ZollR-DG, die im Fall des Entstehens einer Zollschuld nach Art 202 Zollkodex (ZK) bis Art 205 ZK oder Art 210 ZK oder Art 211 ZK oder im Fall der Nacherhebung gemäß Art 220 ZK zu entrichten ist und die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld an Säumniszinsen angefallen wäre, den gemeinschaftsrechtlichen Zollbestimmungen entgegen?