( § 1 Abs 2 Z 2 IESG ) Aus einem Dienstverhältnis sind bei Insolvenz des Arbeitgebers durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nur solche Schadenersatzansprüche gesichert, die aus der Verletzung der Haupt- und Nebenpflichten eines bestehenden Dienstverhältnisses abgeleitet werden. Das versicherte Risiko im Sinne des IESG ist daher im Kernbereich die von den Arbeitnehmern typischerweise nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf die sie typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes sowie des Lebensunterhaltes ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind. Bei Nichtantritt eines Dienstverhältnisses kann der Anspruch nach § 1 Abs 2 Z 2 IESG daher nicht geltend gemacht werden. OLG Wien 21.02.2001, 7 Rs 17/01y. (ZAS Jud. 1/2002)