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Keine Sicherung des pauschalierten Aufwandersatzes der Interessenvertretung

ARD 5313/13/2002 Heft 5313 v. 7.6.2002

( § 1 Abs 2 IESG, § 1 AufwandersatzG ) Der pauschalierte Aufwandersatz einer gesetzlichen Interessenvertretung oder einer freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung für die Vertretung eines ihrer Mitglieder in einem gerichtlichen Verfahren ist nicht durch das IESG gesichert.

OGH 29.11.2001, 8 ObS 107/01w

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