( § 1 Abs 2 IESG, § 1 AufwandersatzG ) Der pauschalierte Aufwandersatz einer gesetzlichen Interessenvertretung oder einer freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung für die Vertretung eines ihrer Mitglieder in einem gerichtlichen Verfahren ist nicht durch das IESG gesichert.
OGH 29.11.2001, 8 ObS 107/01w